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Finanzierung

Eine Espressomaschine oder Mühle ist eine Anschaffung, die viele Jahre hält. Du musst sie deshalb nicht auf einmal bezahlen. Bei uns kannst du direkt im Bezahlvorgang finanzieren — ohne Papierkram, ohne Vorabantrag, ohne dass wir dazwischenstehen. Abgewickelt wird das über Openbank Pay, eine Bank der Santander-Gruppe.

Drei Wege, dieselbe Maschine zu bezahlen

Ratenkauf — 0 % Zinsen, bis zu 36 Raten

Für Beträge von 50 bis 750 €. Du zahlst über die gesamte Laufzeit keinen Cent mehr als den Kaufpreis. Die erste Rate wird 30 Tage nach Versand fällig.

Ratenkredit — für alles über 750 €

Bei zwölf Raten liegt der effektive Jahreszins bei 0,00 %. Längere Laufzeiten bis zu 72 Raten sind möglich und dann verzinst; den Zinssatz und die Monatsrate siehst du vor dem Abschluss.

Kauf auf Rechnung — 30 Tage Zeit

Erst liefern lassen, in Ruhe ansehen, dann zahlen. Für Beträge von 50 bis 750 €.

So läuft es ab

  1. Im Bezahlvorgang Openbank Pay Ratenkauf, Openbank Pay Ratenkredit oder Openbank Pay Rechnungskauf auswählen.
  2. Laufzeit aussuchen — die Monatsrate steht direkt daneben.
  3. Daten eingeben. Die Entscheidung kommt in wenigen Minuten, Bonität vorausgesetzt.
  4. Wir versenden wie immer. Die erste Rate folgt 30 Tage nach dem Versand.

Ein Beispiel

Eine Mühle für 549,00 €, finanziert über den Ratenkauf: 36 Monatsraten à 15,25 € (die letzte Rate kann abweichen), fester Sollzins 0,00 % p. a., effektiver Jahreszins 0,00 %, Gesamtbetrag 549,00 €.

Anbieter der Finanzierung ist die Open Bank S.A., Plaza de Santa Bárbara 2, 28004 Madrid. Die Angaben im Bezahlvorgang gelten jeweils für den gesamten Warenkorb.

Unsicher, was zu dir passt? Schreib uns oder komm im Showroom vorbei — wir gehen das gemeinsam durch.

Deine gesetzlichen Gewährleistungsrechte

Gesetzliche Gewährleistung: Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit für Waren, die in der Europäischen Union verkauft werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Rechte im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts geltend machen, z. B. wenn die Waren nicht der Beschreibung entsprechen oder nicht bestimmungsgemäß funktionieren. Verkäufer haften für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Zeitraums der gesetzlichen Gewährleistung erkennbar wird. Verkäufer müssen in solchen Fällen eine kostenlose Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung anbieten, in bestimmten Fällen eine Preisminderung oder eine vollständige Erstattung des Kaufpreises.

In einigen Ländern gilt ein längerer Zeitraum für die gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Waren kann ein kürzerer Zeitraum gelten, jedoch nicht weniger als ein Jahr.

Was ist zu tun, wenn Sie vertragswidrige Waren erhalten? Erstens: Melden Sie dem Verkäufer das Problem so bald wie möglich. Zweitens: Legen Sie einen Kaufnachweis vor, z. B. die Quittung, Rechnung oder einen Kontoauszug.

Verkäufer und Hersteller können auch gewerbliche Garantien gewähren, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gelten. Die GARAN-Kennzeichnung zeigt beispielsweise, dass der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten gewährt, die die gesamte Ware abdeckt.

Mehr zu deinen Rechten: europa.eu/youreurope/garantien